Aufgaben des BVL im Zusammenhang mit Freisetzungen von GVO
- Bekanntmachung von Freisetzungsanträgen
- Bewertung von Freisetzungsanträgen
- Genehmigung von Freisetzungen
- Auflagen bei Freisetzungen
Freisetzungen sind Freilandversuche mit GVO, die für eine bestimmte Zeit an einem oder mehreren Standorten durchgeführt werden. Bei dem GVO kann es sich um eine Pflanze, ein Tier oder einen Mikroorganismus handeln. Freisetzungen dürfen nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen wird die zeitliche und räumliche Begrenzung des Freilandversuches sichergestellt.
Die freigesetzten GVO wurden zuvor im geschlossenen System, beispielsweise einem Labor oder Gewächshaus, entwickelt und getestet.
Ein Ausbringen von GVO in die Umwelt ohne eine Freisetzungsgenehmigung ist erst möglich, wenn im Zuge eines Inverkehrbringen-Verfahrens das Ausbringen der GVO innerhalb der EU genehmigt worden ist.
In Deutschland ist das BVL seit dem 1. April 2004 als Bundesoberbehörde für die Genehmigung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen verantwortlich.
Bekanntmachung von Freisetzungsanträgen
Wird eine Freisetzung beantragt, müssen die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies erfolgt im Allgemeinen durch Auslegen der Unterlagen im BVL sowie an geeigneter Stelle in der Gemeinde der geplanten Freisetzung. Ort und Zeitraum dieser Auslegung wird in Tageszeitungen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auf diese Weise soll den Bürgern, die Möglichkeit gegeben werden sich über das Vorhaben zu informieren. Während der Auslegung und im Anschluss daran können Einwendungen gegen die Freisetzung erhoben werden. Die Einwendungen werden bei der Bewertung des Antrags berücksichtigt und im Bescheid behandelt.
Bewertung von Freisetzungsanträgen
Wird ein Antrag auf Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gestellt, prüft das BVL, ob die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder Sachgüter durch die geplante Freisetzung gefährdet sein könnten. Grundlage für diese Sicherheitsbewertung ist das Wissen über den Ausgangsorganismus, über die Wirkung der gentechnischen Veränderung und über die Eigenschaften des GVO.
Diese Informationen bezieht das BVL aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen und aus den Ergebnisse und Beobachtungen von Vorversuchen mit den GVO in gentechnischen Anlagen (Labor oder Gewächshaus). Auch Erkenntnisse aus den Freisetzungen ähnlicher Organismen oder Organismen mit ähnlichen Merkmalen können zur Bewertung herangezogen werden.
Das BVL trifft Entscheidungen über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Robert-Koch-Institut. Das Julius Kühn-Institut, die "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes geben Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. Im Falle der Freisetzung von gentechnisch veränderten Wirbeltieren oder von gentechnisch veränderten Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, wird auch das Friedrich-Loeffler-Institut beteiligt.
Die anderen EU-Mitgliedstaaten werden über Freisetzungsanträge in Deutschland informiert und können Stellungnahmen dazu abgeben.
Genehmigung von Freisetzungen
Wenn von der geplanten Freisetzung nach dem Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht, ist die Freisetzung vom BVL zu genehmigen.
Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig vom Zweck der Freisetzung (z. B. Grundlagenforschung oder Entwicklung neuer Sorten) und jeder Freisetzungsantrag wird einzeln geprüft.
Der Bescheid wird dem Antragsteller übermittelt. Außerdem muss der Bescheid den Bürgern zugänglich gemacht werden, die Einwendungen erhoben haben. Dazu wird der Bescheid entweder per Post zugesendet oder öffentlich ausgelegt, nachdem Ort und Zeitraum der Auslegung zuvor bekannt gemacht wurden.
Auflagen bei Freisetzungen
Das BVL kann bei einer Freisetzungsgenehmigung Auflagen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
Solche Auflagen beinhalten beispielsweise besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Transport der GVO oder spezielle Maßnahmen, mit denen die örtliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung sichergestellt wird (Isolationsabstände zu benachbarten Anbauflächen, Nachkontrolle der Versuchsfläche nach Beendigung der Freisetzung).
Anders als GVO, für die eine EU-weite Genehmigung zum Inverkehrbringen erteilt wurde, dürfen GVO, die im Rahmen von Freisetzungsversuchen ausgebracht werden, weder als Lebensmittel noch als Futtermittel verwendet oder zu solchen weiterverarbeitet werden. Es ist jedoch gestattet, sie in gentechnische Anlagen zu bringen und dort weitere Untersuchungen durchzuführen. Nicht mehr benötigtes gentechnisch verändertes Material muss inaktiviert, d. h. vermehrungsunfähig gemacht werden.