Ziele der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel

Mit dieser Verordnung sind erstmals in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende, harmonisierte Vorschriften erlassen worden. Diese umfassen die Bereiche der Herstellung, Zulassung, Pharmakovigilanz, Ein- und Ausfuhr sowie der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln. Die Verordnung löst die bislang gültige Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel ab.

Die Verfügbarkeit sicherer und wirksamer Tierarzneimittel ist essentiell - zum Schutz der Tiere selbst, aber auch zum Schutz des Menschen vor der Übertragung von Krankheiten durch Tiere, den sogenannten Zoonosen. Mit Hilfe der Verordnung (EU) 2019/6 soll diese Aufgabe sichergestellt werden.

Durch die Verordnung (EU) 2019/6 werden im Wesentlichen sechs Ziele verfolgt:

  • die Harmonisierung des Europäischen Binnenmarktes für Tierarzneimittel
  • die Stärkung des Europäischen Binnenmarktes
  • die Reduktion des Verwaltungsaufwandes
  • das Fördern von Innovationen
  • das Bieten von Anreizen, um die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu erhöhen
  • die Verstärkung der Maßnahmen der EU im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen

Die Veränderungen des Tierarzneimittelrechts betreffen nicht nur die pharmazeutischen Unternehmen und die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, sondern auch die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte, die Landwirtinnen und Landwirte sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter.
Einige, aus Sicht des BVL wichtige Änderungen, die die tierärztliche Praxis betreffen, sind in der nachfolgenden Abbildung zusammengefasst worden.

Das Bild zeigt eine Grafik zur EU-TAM-Verordnung Grafik zur EU-TAM-Verordnung Quelle: Wiese / BVL