Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP)
Im NRKP werden insbesondere Fleisch, Aquakulturerzeugnisse, Milch, Eier, Honig und lebende Tiere
EU-weit einheitlich auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe untersucht.
- Rechtsgrundlage
- Ziel der Überwachung
- Was wird überwacht?
- Organisation des NRKPs für Lebensmittel tierischer Herkunft
- Jährlicher Untersuchungsumfang im NRKP
- Stoffgruppen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644
Der NRKP für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist ein seit 1989 jährlich, in der Europäischen Union (EU) nach einheitlichen Kriterien durchgeführtes Programm. Es werden hauptsächlich lebende Nutztiere, Fleisch, Aquakulturerzeugnisse, Milch, Eier und Honig auf Rückstände unerwünschter Stoffe untersucht. In 2023 wurde das Programm durch neue EU-Vorgaben grundlegend neu aufgestellt. Der NRKP besteht nunmehr aus drei Teilplänen zur Koordinierung der Untersuchungen von Lebensmittel tierischen Ursprungs auf pharmakologisch wirksame Stoffe. Andere unerwünschte Stoffe wie z.B. Kontaminanten werden ab 2023 im Rahmen des Kontrollplans für Kontaminanten in Lebensmitteln (KOPKONT) untersucht. In Deutschland wird das Programm vom BVL koordiniert.
Die drei Teilpläne des NRKP sind:
- ein risikobasierter Kontrollplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten (Kontrollplan),
- ein nationaler randomisierter Kontrollplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten (Überwachungsplan) und
- ein nationaler risikobasierter Kontrollplan für die Einfuhr aus Drittländern (Einfuhrkontrollplan).
Rechtsgrundlage
Die Ermächtigung für den NRKP ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.
Ziel der Überwachung
Der NRKP dient dem vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz in Bezug auf der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Er ist ausgerichtet auf die Kontrolle der Tierbestände, der Schlachtbetriebe und der Betriebe, die das noch unverarbeitete Roherzeugnis erhalten. Dies betrifft insbesondere Betriebe, die Milch, Eier, Honig und Wild verarbeiten. Im Rahmen des Überwachungsplans können auch Roherzeugnisse aus dem Handel entnommen werden. Der NRKP ermöglicht es somit, Tiere und tierische Erzeugnisse von Beginn des Produktionsprozesses an zu überwachen. Durch die Probenahme auf einer frühen Stufe der Produktionskette können Produkte, die mit Rückständen belastet sind, bis zum Ursprungsbetrieb zurückverfolgt werden.
Der Kontrollplan (KP) dient der Überprüfung, ob die Rechtsvorschriften der Union über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind und ob deren Rückstände den geltenden Rückstandshöchstmengen und Höchstgehalten in Lebensmitteln entsprechen. Außerdem werden der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf verbotene oder nicht zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe kontrolliert.
Der Überwachungsplan (ÜP) soll für ein breites Spektrum von Stoffen eine Überwachung nach dem Zufallsprinzip gewährleisten.
Der Einfuhrkontrollplan (EKP) dient der Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen oder anderen Eingangsorten, wie z. B. Schiffen, die für das Inverkehrbringen in der EU bestimmt sind.
Die Probenahme im Rahmen des Kontrollplans und Einfuhrkontrollplans erfolgt risikobasiert. Dies bedeutet, dass beispielsweise Kenntnisse über örtliche oder regionale Gegebenheiten, die Häufigkeit von Verstößen in der Vergangenheit, Angaben zu den Mengen an Tierarzneimitteln, die für eine bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tierart produziert bzw. verwendet werden und Informationen über die Tierarzneimittel-Vertriebskette berücksichtigt werden. Die Kontrollpläne sind also nicht statistisch repräsentativ. Es können demnach aus den Daten auch keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen über die tatsächliche Belastung der tierischen Erzeugnisse mit unerwünschten Stoffen gezogen werden.
Die Probenahme im Rahmen des Überwachungsplans erfolgt nach dem Zufallsprinzip, um in Zukunft einen besseren Überblick über eine eventuelle Belastung der Bevölkerung mit pharmakologisch wirksamen Stoffen durch tierische Erzeugnisse zu erhalten.
Was wird überwacht?
Der NRKP umfasst alle der Lebensmittelgewinnung dienenden lebenden und geschlachteten Tiere sowie Primärerzeugnisse vom Tier. Im Rahmen des NRKPs werden demnach Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde, Geflügel, Fische aus Aquakulturen sowie Kaninchen, Zuchtwild, Milch, Eier und Honig kontrolliert. Ab 2023 sollen auch Reptilien, Insekten und Tierdärme kontrolliert werden, soweit diese als Lebensmittel verzehrt werden.
Organisation des NRKPs für Lebensmittel tierischer Herkunft
Der NRKP wird jährlich vom BVL in Abstimmung mit dem BMEL, den Ländern, dem BfR und dem Nationalen Referenzlabor für Tierarzneimittelrückstände erstellt.
Grundlage für die Festlegung der Probenkontingente im NRKP ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646. Die Probenzahlen für den Kontrollplan und den Überwachungsplan werden anhand der Schlacht- und Produktionszahlen bzw. der Anzahl der Tiere in den Tierbeständen anhand der letzten zwölf zur Verfügung stehenden Monate berechnet. Für den Einfuhrkontrollplan werden die Probenzahlen anhand der Sendungen aus Drittländern nach Deutschland des aktuell zur Verfügung stehenden Jahres berechnet. Die Verteilung der Probenzahlen auf die einzelnen Länder erfolgt für die beiden Kontrollpläne anhand der Schlacht- und Produktionszahlen bzw. eingeführten Sendungen in den einzelnen Ländern. Für den Überwachungsplan erfolgt die Verteilung der Proben auf die einzelnen Länder anhand der Bevölkerungszahlen.
Der NRKP enthält für jedes Land konkrete Vorgaben über die Anzahl der zu untersuchenden Tiere oder tierischen Erzeugnisse, die zu untersuchenden Stoffe, die anzuwendende Methodik und die Kriterien für die Probenahme. Die Länder organisieren die Probenahme im eigenen Land nach den Vorgaben im NRKP. Die Labore der Länder analysieren die Proben, erfassen die Ergebnisdaten und senden diese an das BVL.
Das BVL sammelt die Untersuchungsergebnisse der Länder und prüft diese nach den Kriterien der EFSA und des NRKP. Die geprüften Daten werden an die EFSA weitergegeben und als Bericht auf der Homepage des BVL veröffentlicht. Die EFSA veröffentlicht ebenfalls die Daten auf ihrer Homepage.
Jährlicher Untersuchungsumfang im NRKP
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 gibt die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen des Kontrollplans wie folgt wider:
Tierart / Erzeugnis | Häufigkeit der Probenahme | |
---|---|---|
Stoffe der Gruppe A (s. u.) | Stoffe der Gruppe B (s. u.) | |
Rinder | Mindestens 0,25 % der geschlachteten Tiere (mindestens 25 % der Proben sind von lebenden Tieren im Betrieb zu entnehmen und mindestens 25 % der Proben sind im Schlachthof zu entnehmen) | Mindestens 0,10 % der geschlachteten Tiere |
Schafe und Ziegen | Mindestens 0,01 % der geschlachteten Tiere je Tierart | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere je Tierart |
Schweine | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
Equiden | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
Geflügel | Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/ Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 400 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) | Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/ Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 500 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) |
Aquakultur (Zuchtfische, Krebstiere und andere Erzeugnisse aus Aquakultur) | Mindestens 1 Probe je 300 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60.000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 2.000 Tonnen | Mindestens 1 Probe je 300 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60.000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 2.000 Tonnen |
Milch von Rindern, Schafen und Ziegen | Mindestens 1 Probe je 30.000 Tonnen jährlich erzeugter Milch pro Tierart | Mindestens 1 Probe je 30.000 Tonnen jährlich erzeugter Milch pro Tierart |
Hühnereier und andere Eier | Mindestens 1 Probe je 2.000 Tonnen jährlich erzeugter Eier pro Tierart | Mindestens 1 Probe je 2.000 Tonnen jährlich erzeugter Eier pro Tierart |
Kaninchen, Farmwild, Reptilien und Insekten | Mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) von Kaninchen, Farmwild oder Reptilien bis zu 3.000 Tonnen und 1 Probe je weitere 1.000 Tonnen, Mindestens 1 Probe je 25 Tonnen jährlich erzeugter Insekten | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) von Kaninchen, Farmwild oder Reptilien bis zu 3.000Tonnen und 1 Probe je weitere 500 Tonnen, Mindestens 1 Probe je 25 Tonnen jährlich erzeugter Insekten |
Honig | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion bis zu 5.000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 500 Tonnen | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion bis zu 5.000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 500 Tonnen |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 gibt die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen des Überwachungsplans wider. Demnach müssen in Deutschland jährlich mindestens 1.425 Proben untersucht werden. Dies stellt die höchste Probenzahl in der EU für diesen Plan dar.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 gibt die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen des Einfuhrkontrollplans wie folgt wider:
Tierart / Erzeugnis | Häufigkeit der Probenahme |
---|---|
Stoffe der Gruppe A und B (s. u.) | |
Rinder (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
Schafe/Ziegen (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
Schweine (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
Equiden (lebende, zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
Geflügel (lebende Tiere, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
Aquakultur (Zuchtfische, Krebstiere und andere Erzeugnisse aus Aquakultur) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten) | Mindestens 12 % der eingeführten Sendungen |
Kaninchen, Farmwild und frei lebendes Wild, Reptilien und Insekten (einschließlich lebender Tiere, Fleisch und Fleischerzeugnisse der genannten Tierarten und Erzeugnisse dieser Tierarten) | Mindestens 12 % der eingeführten Sendungen für jede Tierart |
Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
Tierdarmhüllen | Mindestens 2 % der eingeführten Sendungen |
Des Weiteren sind im NRKP die Vorgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) umgesetzt. Nach dieser Verordnung sind bei mindestens zwei Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände zu untersuchen. Die Schlachthofproben des Kontrollplans, werden dabei auf die Vorgaben nach Tier-LMÜV soweit wie möglich angerechnet.
Stoffgruppen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644
Gruppe A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind
1. Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG des Rates verboten ist:
a) Stilbene
b) Thyeostatika
c) Steroide
d) Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
e) β-Agonisten
2. Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
a) Chloramphenicol
b) Nitrofurane
c) Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol und andere Nitroimidazole
d) Sonstige Stoffe
3. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:
a) Farbstoffe
b) Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfen
c) Antimikrobielle Stoffe
d) Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Mittel gegen Parasiten
e) Proteo- und Peptidhormone
f) Entzündungshemmende Mittel, Beruhigungsmittel und sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
g) Virostatika
Gruppe B – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind
1. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
a) Antimikrobielle Stoffe
b) Insektizide, Fungizide, Anthelmintika und andere Mittel gegen Parasiten
c) Beruhigungsmittel
d) Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, Kortikosteroide und Glukokortikoide
e) Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
2. Nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika, für die in Unionsvorschriften Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen festgelegt sind.
Berichte zum Nationalen Rückstandskontrollplan
Berichte zum Einfuhrüberwachungsplan (EÜP)
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