Für Händler
Hier finden Händler einen Überblick über gesetzliche Vorschriften und Voraussetzungen für den Handel
und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln.
Viele Themen, ein Ziel

Anzeige der Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit und Aufzeichnungen
Jeder Unternehmer, der Pflanzenschutzmittel verkauft oder den Verkauf vermittelt, muss die Tätigkeit vorab bei der zuständigen Behörde anmelden. Über die gehandelten Pflanzenschutzmittel sind Aufzeichnungen zu führen.

Sachkunde und Fortbildung von Verkäufern
Eine Voraussetzung für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für Abgeber.

Vorschriften zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Das Pflanzenschutzrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, die bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu beachten sind.

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Beseitigung
Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln müssen Sicherheitsmaßnahmen und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Für bestimmte Pflanzenschutzmittel besteht eine Beseitigungspflicht.

Online- und Versandhandel
Für den Online- und Versandhandel gelten die gleichen Vorschriften wie für stationäre Händler.

Parallelhandel
Aus EU-Mitgliedstaaten importierte Pflanzenschutzmittel, die mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, sind verkehrsfähig, wenn sie über eine Bescheinigung des BVL verfügen.

Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Wirkstoffen
Welche Pflanzenschutzmittel dürfen nach Deutschland importiert und hier verkauft werden? Wie müssen die Pflanzenschutzmittel gekennzeichnet sein?

Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Die gewerbliche Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln muss angemeldet werden. Überdies sind Verbote und Beschränkungen des EU-Rechts zu beachten.

Beratung und Kontrolle
Für die Beratung und die Kontrolle der Handelsbetriebe sind die Behörden in den Bundesländern zuständig.