Anwendung von Grundstoffen
- Genehmigte Grundstoffe
- Liste der genehmigten Grundstoffe
- Inverkehrbringen
- Anwendung
- Zulässigkeit im ökologischen Anbau
Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann in Verkehr gebracht und angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Für Grundstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt diese Voraussetzung nicht. Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der genannten Verordnung in der EU neu eingeführt. Es handelt sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind.
Genehmigte Grundstoffe
Über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen informiert die Europäische Kommission in ihrer EU Pesticides Database (Wirkstoffdatenbank). Eine Übersicht erhält man, indem man in der Rubrik "Active substances" (Wirkstoffe) den Type = Basic substance (Grundstoff) und ggf. Status = Approved (genehmigt) auswählt.
Durch Anklicken eines Grundstoffs gelangt man zu weiteren Informationen.
Die Genehmigung eines Grundstoffs erfolgt auf der Grundlage eines Review Report (Beurteilungsbericht). Der englischsprachige Beurteilungsbericht steht für den jeweiligen Grundstoff zum Abruf in der Wirkstoffdatenbank zur Verfügung.
Im Bewertungsbericht werden die Identität und Spezifikation festgelegt, die zulässigen Anwendungen beschrieben und die Bedingungen festgelegt, unter denen der Grundstoff angewendet werden darf.
Eine deutschsprachige Übersicht zu den genehmigten und nicht genehmigten Grundstoffen wird vom Pflanzenschutzamt Berlin in der Rubrik „Grundstoffe im Pflanzenschutz“ angeboten. Die Grundstoff-Datenbank kann als Tabelle heruntergeladen werden.
Hier finden Sie weitere Informationen über die Genehmigung von Grundstoffen.
Liste der genehmigten Grundstoffe
Grundstoff | Basic substance |
---|---|
Bier | Beer |
Calciumhydroxid | Calcium hydroxide |
Chitosan | Chitosan |
Chitosanhydrochlorid | Chitosan hydrochloride |
Diammoniumphosphat | Diammonium phosphate |
Equisitum arvense L. (Ackerschachtelhalm) | Equisitum arvense L. |
Essig | Vinegar |
Extrakt der Winterheckenzwiebel (Allium fistulosum L.) | Allium fistulosum, processed |
Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. | Allium cepa L. bulb extract |
Fructose | Fructose |
getrocknete Pellets der Saat-Esparsette (Onobrychis viciifolia L.) | Onobrychis viciifolia (sainfoin) dried pellets |
Kuhmilch | Cow Milk |
L-Cystein | L-cysteine |
Lecithine | Lecithins |
Magnesiumhydroxid | Magnesium hydroxide |
Molke | Whey |
Natriumchlorid | Sodium chloride |
Natriumhydrogencarbonat | Sodium hydrogen carbonate |
Saccharose | Sucrose |
Salix spp. cortex (Weidenrinde) | Salix spp. cortex |
Senfsaatpulver | Mustard seeds powder |
Sonnenblumenöl | Sunflower oil |
Talkum E 553b | Talc E553B |
Tonhaltige Pflanzenkohle | Clayed charcoal |
Urtica spp. | Urtica spp. |
Wasserstoffperoxid | Hydrogen peroxide |
Zwiebelöl | Onion oil |
Inverkehrbringen
Das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die ausschließlich aus genehmigten Grundstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen, erfordert keine Zulassung durch das BVL (§ 28 Absatz 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz). Diese Stoffe und Gemische sind aber keine Pflanzenschutzmittel und dürfen daher nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Das Dokument "Abgrenzung von Grundstoffen gegenüber Pflanzenschutzmitteln", das beim Pflanzenschutzamt Berlin abgerufen werden kann, informiert über die in Deutschland geltenden einheitlichen Kriterien für die Abgrenzung von Grundstoffen gegenüber Pflanzenschutzmitteln (gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). Der rechtliche Hintergrund, die Auslegung sowie die gemeinsame Auffassung von Bund und Ländern zu bspw. Vermarktung, Auslobung und Gebrauchsanleitung werden darin erläutert.
Anwendung
Die Anwendung von Stoffen und Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, unterliegt nicht der Zulassungspflicht (§ 12 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz). Eine deutschsprachige Anwendungstabelle für große und kleine Flächen (Hektar bzw. Ar) kann der Grundstoff-Datenbank des Pflanzenschutzamtes Berlin entnommen werden.
Zulässigkeit im ökologischen Anbau
Im ökologischen Anbau dürfen nur Stoffe zum Pflanzenschutz verwendet werden, die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2021/11656 aufgeführt sind. Der Anhang I enthält eine Liste der in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848. Eine Übersicht zur Zulässigkeit von Grundstoffen im ökologischen Anbau kann der Grundstoff-Datenbank in dem Tabellenblatt „Herstellung_Bedingungen“ entnommen werden.