Antragsformulare und Hinweise
Um eine Genehmigung für den Parallelhandel zu erhalten, müssen Informationen und Unterlagen vom Antragsteller eingereicht werden, anhand derer das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Identität des parallel zu handelnden Mittels mit dem Referenzmittel feststellen kann. Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Bezeichnung, unter der das parallel zu handelnde Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll
- Ursprungsmitgliedstaat
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des Produktes im Ursprungsmitgliedstaat
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels in Deutschland
- Vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel zu handelnde Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll
- Angabe, ob umverpackt wird oder nicht und gegebenenfalls Angabe von Größe, Material und Form der Verpackung
- Angabe, ob die Antragstellung nur zur Anwendung im eigenen Betrieb erfolgt und gegebenenfalls Bezeichnung des Betriebes
Soweit für die Entscheidung erforderlich und vom BVL explizit angefordert:
- Originalgebrauchsanleitung mit der das parallel zu handelnde Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird (Kopie oder Internetausdruck genügt)
- Übersetzung der im Ursprungsmitgliedstaat festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen
- Originalgebinde oder eine Probe des parallel zu handelnden Mittels
Alle genannten Punkte sind in einem Antragsformblatt zusammengestellt, das im pdf- und rtf-Format abrufbar ist. Sie können auch über das Antragstellerportal den Antrag komplett elektronisch stellen.
Damit eine eindeutige Identifikation möglich ist, erhält das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 006789-00/001). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels. Bei den letzten drei Ziffern handelt es sich um eine einmalig vergebene, fortlaufende Nummer.
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel ist kostenpflichtig. Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 190 bis 910 Euro. Die im Einzelfall festzusetzende Gebühr wird durch den konkreten Arbeitsaufwand bestimmt.
Das Verfahren dauert nach den gesetzlichen Vorgaben 45 Arbeitstage ab Erhalt eines vollständigen Antrages. Werden Informationen beim Ursprungsmitgliedstaat nachgefragt, fließt die hierfür benötigte Zeit nicht in die genannte Frist ein.
Es ist möglich, nach der Erteilung der Genehmigung für den Parallelhandel die Handelsbezeichnung des Produktes oder die verwendete Verpackung zu ändern. Das entsprechende Formular für den Änderungsantrag ist unter "Links und Dokumente" abrufbar. Die Änderungen sind kostenpflichtig.
Die Übertragung einer erteilten Genehmigung für den Parallelhandel auf ein anderes Unternehmen ist ab dem 1. April 2013 nicht mehr möglich. Ausschlaggebend hierfür ist im Wesentlichen der Aspekt der Rechtsklarheit. Wie sich gezeigt hat, kann es im Falle der Übertragung passieren, dass sich gleichzeitig Ware des alten und neuen Inhabers im Verkehr in den Handelsstufen und auch beim Anwender befindet. Ab Rechtswirksamkeit der Übertragung legitimiert aber die Genehmigung nicht mehr das Inverkehrbringen und die Anwendung des Produktes des ursprünglichen Genehmigungsinhabers. Hieraus resultierte in einigen Fällen für Händler, Anwender und Kontrolleure Rechtsunsicherheit dahingehend, ob Inverkehrbringen und Anwendung der Altware noch legal sind. Hinzu kommt, dass der Informationsfluss über entsprechende Änderungen der Genehmigung unvermeidbar eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und die beteiligten Kreise erfahrungsgemäß zu verschiedenen Zeitpunkten erreicht. Diesen Nachteilen in Bezug auf die Rechtssicherheit stehen keine unzumutbaren Nachteile für die Antragsteller im Falle des Ausschlusses der Übertragbarkeit gegenüber. Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel ist ein vereinfachtes, das innerhalb von 45 Arbeitstagen abzuschließen ist, und es ist mit keinen hohen Kosten verbunden. Insofern ist es zumutbar, statt der Übertragung eine neue Genehmigung zu beantragen.
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