Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Verwendungszwecke festlegen. Der Verwendungszweck gehört zum Anwendungsgebiet. Ein davon abweichender Pflanzenschutzmitteleinsatz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt. Wird kein Verwendungszweck angegeben, darf ein Pflanzenschutzmittel unabhängig vom beabsichtigten Verwendungszweck eingesetzt werden.

Die Verwendungszwecke von Kartoffeln sind im Rahmen der Zulassung neu geregelt worden und werden wie folgt definiert:

  • Pflanzkartoffeln (seed potato) – dienen der Erzeugung von Pflanzgut
  • Speisekartoffeln (table potato) – sind für den Verzehr vorgesehen (auch nach industrieller Verarbeitung wie z. B. Pommes frites, Chips, etc.)
  • Stärkekartoffeln (starch potato) – dienen der industriellen Erzeugung von Stärke.

Zurzeit wird auch noch die Bezeichnung „Speise- Industrie- und Wirtschaftskartoffeln“ verwendet. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass alle Verwendungen der Kartoffel möglich sind (ausgenommen der Pflanzguterzeugung). Dabei deckt sich der Begriff „Speisekartoffel“ mit der oben genannten Kategorie „Speisekartoffeln“, die „Industriekartoffel“ entspricht der „Stärkekartoffel“. „Wirtschaftskartoffeln“ (z. B. Futterkartoffeln) spielen im deutschen Pflanzenbau keine Rolle mehr und werden daher zukünftig nicht mehr in der Zulassung geregelt.