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Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung wird von den Pflanzenschutzdiensten der Länder kontrolliert. Eine korrekte und aktuelle Kennzeichnung ermöglicht einen sicheren Umgang, erleichtert die Beratung und ist die Voraussetzung für eine sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung. Die folgenden Inhalte geben einen Überblick über die Gestaltung einer korrekten Kennzeichnung.

In Deutschland gelten gesetzliche Vorschriften aus unterschiedlichen Regelungsbereichen. Grundsätzlich dürfen in Deutschland Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes angewendet wurden. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Umverpackungen müssen die nach § 31 Pflanzenschutzgesetz und nach Anhang I der Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Verordnung (EU) Nr. 547/2011 geforderten Angaben zu lesen sein.

Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache und deutlich sichtbar erfolgen. Die Schrift soll leicht lesbar und unverwischbar angebracht sein.

Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Überblick

Relevante Rechtsvorschriften

Für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind folgende Rechtsvorschriften relevant:

International, EU:

National:

Definitionen von Begriffen rund um die Kennzeichnung

Kennzeichnung:
Die Kennzeichnung bezieht sich auf den schriftlichen Teil, der auf dem Etikett und gegebenenfalls dem ergänzenden Merkblatt steht.

Produkt:
Das Produkt ist das Pflanzenschutzmittel.

Verpackung oder Behältnis:
Die Verpackung oder das Behältnis (z.B. Glasflasche, Plastikflasche, Kanister, Sprühdose oder Plastikbeutel) enthält das Pflanzenschutzmittel und steht mit diesem in direktem Kontakt. Im ungeöffneten Zustand grenzen Verpackung oder Behältnis das Pflanzenschutzmittel sicher von seiner Umwelt ab.

Umverpackung:
Die Umverpackung ist z. B. eine äußere Pappschachtel, in der sich die Verpackung oder Behältnis mit dem Produkt befindet.

Etikett:
Das Etikett ist ein Hinweisschild auf einer Verpackung oder dem Behältnis. Es enthält alle Angaben zur Kennzeichnung des Produkts. Reicht der Platz auf dem Etikett nicht aus, können bestimmte Bestandteile der Kennzeichnung in einem begleitenden Merkblatt stehen.

Gebrauchsanleitung:
Der Begriff Gebrauchsanleitung wird in Deutschland häufig synonym mit dem Begriff Kennzeichnung verwendet. Dann umfasst der Begriff Gebrauchsanleitung alle für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln notwendigen schriftlichen Angaben. Diese stehen entweder vollständig auf dem Etikett oder bestimmte Angaben können auch auf einem die Verpackung begleitenden Merkblatt stehen. Gelegentlich wird auch der Begriff Gebrauchsanweisung synonym verwendet.

Gebinde:
Gebinde ist eine Verpackungseinheit, die aus Packgut (hier Produkt Pflanzenschutzmittel) und Verpackung oder Behältnis besteht.

Merkblatt:
In der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 steht: Wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche des Etiketts für die Kennzeichnung nicht ausreicht, können bestimmte Angaben auf einem die Verpackung begleitenden Merkblatt stehen. Ein solches Merkblatt gilt dann als Bestandteil der Kennzeichnung. Falls ein Merkblatt beigefügt ist, muss auf dem Etikett folgender Satz stehen: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“. In Deutschland wird dieses Merkblatt häufig auch als Gebrauchsanleitung bezeichnet.

Inverkehrbringen:
Inverkehrbringen meint die Einfuhr, das Anbieten zum Verkauf und jede Art der Weitergabe an Dritte.

Innergemeinschaftliches Verbringen:
Pflanzenschutzmittel, für die eine gültige Genehmigung für den Parallelhandel vorliegt, werden nicht nach Deutschland eingeführt, sondern nach Deutschland verbracht.

Angaben, die auf dem Etikett stehen MÜSSEN

Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind anzuwenden. Darin wird geregelt, welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten derjenige hat, der Stoffe und Gemische in Verkehr bringt. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung). Anzugeben sind:

  • GHS-Piktogramme und Signalwörter sowie Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise
    (P-Sätze)
  • Angaben über die erste Hilfe

Die ECHA stellt eine Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung) zur Verfügung. Diese enthält unter anderem Hinweise zur Größe und Anordnung der Gefahrensymbole. Die BAuA ist die verantwortliche Behörde für die REACH und CLP-Verordnung in Deutschland.

Folgende Angaben MÜSSEN laut Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 auf dem Etikett von Pflanzenschutzmitteln zu lesen sein:

  • Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels.
  • Name und Anschrift des Zulassungsinhabers bzw. des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel (GP) sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und/oder -kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist.
  • Zulassungsnummer bzw. die GP-Nummer des Pflanzenschutzmittels.
  • Name und Konzentration jedes Wirkstoffs (nähere Angaben dazu im Anhang I, Absatz (1) c) und d) der Verordnung (EU) Nr. 547/2011).
  • Wirkstoffe müssen auch dann genannt werden, wenn der Wirkstoff in der Funktion als Beistoff zugesetzt wurde.
  • Wirkungsbereich des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid, Fungizid usw.) und die Wirkungsweise (Mode of Action laut FRAC/IRAC/HRAC).
  • Die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels (nähere Angaben dazu im Anhang I, Absatz (1) e) der Verordnung (EU) Nr. 547/2011).
  • Die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum (in der Regel direkt auf die Verpackung/dem Gebinde aufgedruckt).
  • Formulierungstyp (z. B. wasserdispergierbares Granulat oder Suspensionskonzentrat).
  • Wartezeiten, die zwischen der letzten Anwendung und der Aussaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur oder nachfolgender Kulturen zu beachten sind.
  • Wiederbetretungsfristen.
  • Der Zeitraum, der zwischen der letzten Anwendung und der Ernte einzuhalten sowie zwischen dem Verzehr der Pflanzenerzeugnisse einzuhalten ist.
  • Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels.
  • Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Kulturarten und/oder -sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse.
  • Anweisungen für eine geeignete Lagerung und die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung.
  • Soweit erforderlich, das Verfallsdatum bei normaler Lagerung. Ist das Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar, muss die Haltbarkeitsdauer inklusive der entsprechenden Temperaturwerte angegeben werden.
  • Verbot der Wiederverwendung der Verpackung, außer durch den Zulassungsinhaber unter der Voraussetzung, dass die Verpackung so konzipiert wurde, dass sie wiederverwendet werden kann.

Reicht die verfügbare Fläche auf dem Etikett nicht aus, um alle erforderlichen Angaben der Kennzeichnung darzustellen, kann eine Gebrauchsanleitung als Bestandteil der Kennzeichnung beigefügt werden. In diesem Fall muss der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“ auf dem Etikett stehen.

Laut § 31 (2) Pflanzenschutzgesetz MÜSSEN die in der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u vorgeschriebenen Angaben deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften unter folgender Überschrift aufgeführt werden:

„Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“

  • Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 entnimmt.
  • Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 entnimmt.
  • Die Verwendungszwecke, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde, sowie die besonderen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet bzw. nicht verwendet werden darf.
  • Gebrauchsanleitung und Verwendungsbedingungen sowie die Aufwandmenge, gegebenenfalls einschließlich der Höchstaufwandmenge pro Hektar pro Anwendung sowie der Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr. Die Aufwandmenge ist für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung anzugeben und wird in metrischen Einheiten ausgedrückt.
  • Die Kategorien der Verwender, die das Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen, wenn die Verwendung auf bestimmte Kategorien beschränkt ist.
  • Alle mit dem Zulassungsbescheid erteilten Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen.

Angaben, die OPTIONAL auf dem Etikett stehen dürfen

Folgende Angaben dürfen OPTIONAL auf dem Etikett stehen:

  • das Zulassungszeichen für Pflanzenschutzmittel des BVL.
  • Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten, wenn die Zulassung die Verwendung unter diesen Bedingungen ausdrücklich erlaubt.

Dem Zulassungsinhaber steht es frei, weitere objektiv nachvollziehbare Informationen ohne Wertung auf der Verpackung oder dem Etikett abzudrucken wie zum Beispiel:

  • Ein Hinweis auf das Entsorgungssystem PAMIRA, das von Industrie und Agrargroßhandel entwickelt und angeboten wird.
  • Barcodes, wie z. B. GTIN, womit jeder Artikel, jedes Produkt oder jede Produktvariante weltweit identifiziert werden kann.
  • QR-Kodierungen, die zu weiterführenden Informationen verlinken.

Angaben, die NICHT auf dem Etikett stehen dürfen

Folgende Angaben dürfen NICHT auf dem Etikett stehen:

Wenn der Platz nicht ausreicht – das Merkblatt als Bestandteil der Kennzeichnung

Reicht die verfügbare Fläche auf dem Etikett nicht aus, um alle erforderlichen Angaben der Kennzeichnung darzustellen, kann ein Merkblatt als Bestandteil der Kennzeichnung beigefügt werden (Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I Absatz (2)). In diesem Fall muss der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.“ auf dem Etikett stehen.

Folgende Angaben der obigen Ausführungen dürfen in einem beiliegenden Merkblatt erscheinen:

  • Gebrauchsanleitung und Verwendungsbedingungen sowie die Aufwandmenge, gegebenenfalls einschließlich der Höchstaufwandmenge pro Hektar pro Anwendung sowie der Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr. Die Aufwandmenge ist für jede Anwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung anzugeben und wird in metrischen Einheiten ausgedrückt.
  • Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Aussaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur oder nachfolgender Kulturen, Wiederbetretungsfristen und Zeitraum zwischen letzter Anwendung und Ernte sowie Verwendung und Verbrauch.
  • Hinweise auf Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse.
  • Anweisungen für eine geeignete Lagerung und die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung.
  • soweit erforderlich, das Verfallsdatum bei normaler Lagerung.
  • alle mit dem Zulassungsbescheid erteilten Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen.

Die Zulassungsnummer (oder Vertriebsnummer oder Parallelhandelsnummer)

Auf dem Pflanzenschutzmittel darf nur EINE Nummer aufgedruckt sein, damit ein Pflanzenschutzmittel eindeutig einer Zulassung oder Genehmigung zugeordnet werden kann. Das gilt auch für Vertriebserweiterungen oder parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel.

Empfehlungen für eine einheitliche Gebrauchsanleitung

Das BVL hat Empfehlungen für eine einheitliche Gebrauchsanleitung von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht. Der Standardisierungsvorschlag soll als Vorlage zur freiwilligen Umsetzung innerhalb der Branche dienen. Er wurde vom Fachbeirat „Pflanzenschutz und Nachhaltigkeit“ im BVL und der IVA Projektgruppe “Vereinheitlichung der Gebrauchsanleitungen“ entwickelt. Der Standardisierungsvorschlag ist hier im pdf-Format abrufbar.

Kennzeichnung von Vertriebserweiterungen

Laut § 30 des Pflanzenschutzgesetzes darf ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Dies bezeichnet man als Vertriebserweiterung.

Für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln auf Basis von Vertriebserweiterungen gelten genau die gleichen Vorschriften wie für die Grundzulassung. Das BVL vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer. Diese unterscheidet sich in den beiden Ziffern nach dem Bindestrich von der Zulassungsnummer des zugehörigen Pflanzenschutzmittels, z. B. 001234-60 für eine Vertriebserweiterung statt -00 für die Grundzulassung, und ist in der Kennzeichnung vollständig anzugeben.

Kennzeichnung von Zulassungen für geringfügige Verwendung

In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist in Artikel 51 (5) und (6) die Kennzeichnung von Zulassungen für geringfügige Verwendungen geregelt. Wenn ein Mitgliedstaat eine Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für eine geringfügige Verwendung gewährt, so informiert er bei Bedarf den Zulassungsinhaber und fordert ihn auf, die Kennzeichnung entsprechend anzupassen. Lehnt der Zulassungsinhaber dies ab, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anwendenden mit einer amtlichen Veröffentlichung oder über eine amtliche Website umfassend und detailliert über die Verwendungsvorschriften informiert werden. Die amtliche Veröffentlichung oder gegebenenfalls das Etikett müssen folgende Angaben und Hinweise enthalten:

  • Wenn der Zulassungsinhaber die Kennzeichnung anpasst, so gibt er die Ausweitung des Geltungsbereichs auf geringfügige Verwendungen gesondert auf dem Etikett an.
  • Die Person, die das Pflanzenschutzmittel verwendet, haftet für mangelnde Wirksamkeit oder Phytotoxizität des Mittels, für das die Zulassungserweiterung für eine geringfügige Verwendung gewährt wurde.

Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke

Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  • Alle mit der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt verhindern sollen. Reicht die verfügbare Fläche auf dem Etikett nicht aus, um alle erforderlichen Angaben darzustellen, kann ein Merkblatt als Bestandteil der Kennzeichnung beigefügt werden (Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I Absatz (2)). In diesem Fall muss der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.“ auf dem Etikett stehen.
  • Die zu verwendenden Mengen und das zu behandelnde begrenzte Gebiet.
  • Auf dem Etikett muss folgende Formulierung stehen: „für Versuchszwecke bestimmtes Mittel, nicht umfassend charakterisiert, mit äußerster Sorgfalt handhaben“.

Laut Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I (5) genügen für die Kennzeichnung zusätzlich folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und, sofern vorhanden, die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels.
  • Name jedes Wirkstoffs mit klarer Angabe der chemischen Form (siehe hierzu nähere Angaben Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I Nr. 1 c).
  • Konzentration jedes Wirkstoffs (siehe hierzu nähere Angaben Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I Nr 1 d).
  • Die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid, Fungizid usw.) und die Wirkungsweise (Mode of Action laut FRAC/IRAC/HRAC).
  • Die Art der Zubereitung (z. B. Granulat, Emulsionskonzentrat usw.).

Wenn zutreffend, sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-Verordnung) einzuhalten. Demnach muss dem Pflanzenschutzmittel ein Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden, wenn die Bedingungen nach Art. 31 der REACH-Verordnung erfüllt sind. Da es sich teilweise um Entwicklungsprodukte handelt, sind Angaben nur zu machen, soweit entsprechende Informationen zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen. Im Einzelfall ist der größtmögliche Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten, soweit im Bescheid nicht anderes vorgegeben ist.

FAQ rund um die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Muss das Zulassungszeichen auf dem Etikett stehen?

Nein. Das Zulassungszeichen für Pflanzenschutzmittel des BVL kennzeichnet zugelassene Pflanzenschutzmittel. Das Zeichen kann optional auf das Etikett oder die Umverpackung eines Pflanzenschutzmittels gedruckt werden, muss aber nicht.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Zulassungszeichen für Pflanzenschutzmittel und die Möglichkeit, das Zulassungszeichen in verschiedenen Formaten herunterzuladen.

Dürfen Etiketten in einer Klebetasche auf dem Pflanzenschutzmittel angebracht werden?

Nein. Der Zulassungsinhaber muss die Pflanzenschutzmittel nach Pflanzenschutzgesetz §31 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Verordnung (EU) Nr. 547/2011 ordnungsgemäß kennzeichnen. Demnach sind provisorische Lösungen wie beispielsweise eine Klebetasche nicht gesetzeskonform. Auch für die Restbestände im Abverkauf ist keine abweichende Regelung vorgesehen, selbst wenn der Zulassungsinhaber nicht mehr genügend Etiketten für den Abverkauf seines Mittels nach Ende der Zulassung zur Verfügung haben sollte.

Dürfen auf einem Etikett zwei verschiedene Zulassungsnummern stehen?

Nein. Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Eine korrekte und aktuelle Kennzeichnung soll den Anwendenden helfen Fehler zu vermeiden und die Kontrollaktivitäten der Bundesländer erleichtern. Deshalb darf die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 31 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz nicht irreführend sein.

In Deutschland hat die Zulassungsnummer bei der Kennzeichnung eine wichtige Funktion, denn sie ermöglicht eine eindeutige Zuordnung des Produkts zu einer erteilten Zulassung. Direkt mit der Zulassung verbunden sind die zugelassenen Anwendungsgebiete und erteilten Auflagen und Anwendungsbestimmungen, aber auch das Zulassungsende mit sich daraus ergebenden Abverkauf- und Aufbrauchfristen. Sind auf dem Etikett zwei Zulassungsnummern genannt, ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich und daher ist das nicht zulässig.

Müssen alle zugelassenen Anwendungen auf dem Etikett genannt werden?

Ja. Das BVL legt die EU-Kennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 547/2011) so aus, dass bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln alle zugelassenen Anwendungen auf dem Etikett angegeben werden müssen. Dies gilt auch für Vertriebserweiterungen. Dies ist eine unverbindliche Rechtsauffassung des BVL. Es handelt sich bei dieser Frage um einen Kontrolltatbestand, für den in Deutschland die Pflanzenschutzdiensten der Länder zuständig sind.

Das BVL weist darauf hin, dass nach dem Pflanzenschutzgesetz nicht die Verpackung und damit das Etikett für den Anwendenden maßgeblich sind, sondern der tatsächliche Zulassungsumfang. Demnach dürfen Anwendende die Produkte im vollen Zulassungsumfang nutzen, auch wenn bestimmte Anwendungen nicht auf dem Etikett stehen.