Schutz des Naturhaushaltes bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- So sind die rechtlichen Vorgaben
- So werden Pflanzenschutzmittel getestet
- So werden Pflanzenschutzmittel bewertet
- So werden Risiken vermindert
- Folienserie „Pflanzenschutz und Naturhaushalt“
So sind die rechtlichen Vorgaben
Im europäischen Recht ist festgelegt, dass vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels sichergestellt ist, dass dieses keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dazu gibt es europaweit einheitliche gesetzliche Vorschriften, welche Studien vorgelegt werden und wie diese bewertet werden müssen.
So werden Pflanzenschutzmittel getestet
Um die Wirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf den Naturhaushalt zu untersuchen, werden Tests zu zwei Bereichen verlangt. Der erste Bereich umfasst Studien zum Verhalten und Verbleib in der Umwelt (Ökochemie). Diese Versuche geben Aufschluss über Abbauwege, Abbaumechanismen und Abbaugeschwindigkeiten in Boden, Wasser und Luft bei unterschiedlichen Bedingungen. Typische Kenngrößen sind die Zeitspannen, in denen 50% bzw. 90% der Ausgangskonzentration verschwunden ist (DT50- und DT90-Werte, nach engl. Disappearance Time). Wenn Modellrechnungen auf der Grundlage der chemischen Daten eines Wirkstoffes eine Verlagerung im Boden erwarten lassen, dann sind auch Versickerungsversuche unter Freilandbedingungen notwendig. Den zweiten Bereich bilden Tests zur Wirkung an Tieren und Pflanzen (Ökotoxikologie). Dazu werden Toxizitätsversuche unter standardisierten Laborbedingungen an einer Reihe von Stellvertreterarten durchgeführt, die die Flora und Fauna der Agrarlandschaft repräsentieren. Vorgeschrieben sind Versuche mit Vögeln, Honigbienen und anderen Insekten, Regenwürmern und weiteren Bodenlebewesen, Fischen, Wasserflöhen und Wasserpflanzen. Aus diesen Versuchen geht hervor, welche Arten auf einen Wirkstoff besonders empfindlich reagieren, welche Wirkungen die Substanz hervorruft und, besonders wichtig, ab welcher Konzentration oder Dosis Effekte auftreten. Wenn die Laborversuche zur Bewertung nicht ausreichen, werden zusätzliche Versuche unter realitätsnäheren Bedingungen verlangt.
So werden Pflanzenschutzmittel bewertet
Die Ergebnisse der ökochemischen Versuche und die Verwendung entsprechender Modellrechnungen erlauben eine Voraussage darüber, in welchem Maße die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft nach der praktischen Anwendung des Mittels belastet sein können. So lässt sich zum Beispiel abschätzen, wie viel Wirkstoff über Abdrift, Abschwemmung und Dränage in Oberflächengewässer gelangen kann. Bei diesen Modellierungen muss immer die vorgesehene Anwendung berücksichtig werden, denn die Anwendungstechnik, die ausgebrachte Menge pro Flächeneinheit und andere Faktoren beeinflussen die Verteilung des Wirkstoffs.
Um das Risiko für Tiere und Pflanzen abzuschätzen, werden so genannte Toxizitäts-Expositions-Verhältnisse (TER) ermittelt. Dabei werden europaweit gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsfaktoren eingesetzt, mit denen berücksichtigt werden soll, dass es im Freiland Arten geben kann, die empfindlicher reagieren als die getesteten Arten. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird eine regulatorisch akzeptable Konzentration (RAK) in Gewässern wie Bächen und Gräben für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe abgeleitet. Die RAK-Werte können herangezogen werden, um bei Kontrolluntersuchungen erhöhte Pflanzenschutzmittel-Belastungen von Gewässern zu identifizieren. Eine aktuelle Liste der RAK-Werte wird vom Umweltbundesamt veröffentlicht.
Zum Schutz des Grundwassers gilt für alle Wirkstoffe und relevanten Abbauprodukte ein einheitlicher Grenzwert von 0,1 Mikrogramm/l. Zeigen die Berechnungen oder Versickerungsversuche, dass sich dieser Grenzwert nicht einhalten lässt, wird eine Zulassung nicht erteilt.
So werden Risiken vermindert
Mit der Zulassung erteilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Auflagen und Anwendungsbestimmungen, um eine sichere Anwendung zu gewährleisten. So wird für viele Mittel ein Mindestabstand zu Gewässern oder die Verwendung von abdriftreduzierenden Geräten vorgeschrieben. Damit sollen die Einträge in Oberflächengewässer oder angrenzende Saumstrukturen (z. B. Hecken) so begrenzt werden, dass sie keine Auswirkungen auf deren Lebensgemeinschaften verursachen. Mittel, die sich als gefährlich für Bienen erwiesen haben, dürfen nicht auf blühende Pflanzen ausgebracht werden. Diese und weitere Maßnahmen werden jeweils für das einzelne Mittel in Abhängigkeit von der Aufwandmenge festgelegt. Um Einträge in das Grundwasser zu verhindern, kann festgelegt werden, dass eine bestimmte Aufwandmenge pro Jahr nicht überschritten werden darf oder dass Mittel mit bestimmten Wirkstoffen nicht jedes Jahr verwendet werden dürfen.
Folienserie „Pflanzenschutz und Naturhaushalt“
Häufig wird nachgefragt, wie die Behörden bei der Festsetzung von Anwendungsbestimmungen vorgehen und welche fachlichen Hintergründe zu bestimmten Auflagen geführt haben. In der Folienserie „Pflanzenschutz und Naturhaushalt – Was man darüber wissen sollte“ wird dies ausführlich erläutert. In neun Themenbereichen mit über 170 Folien werden Schlüsselbegriffe erklärt und Zusammenhänge aufgezeigt. Das Material ist zum Selbststudium, zur Schulung von Anwendern sowie für den Unterricht geeignet.