Zusatzstoffe gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz
- Definition
- Vorschriften für den Verkehr mit Zusatzstoffen
- Informationen über genehmigte Zusatzstoffe
- Das Genehmigungsverfahren
Definition
Zusatzstoffe werden in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d definiert als „Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht werden mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken…“. Dabei ist die Wirkung nicht im Sinne der eines Synergisten zu verstehen. Zusatzstoffe sind Produkte, die in Tankmischung mit Pflanzenschutzmitteln angewendet werden und z. B. die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln verbessern oder die Schaumbildung vermindern.
Vorschriften für den Verkehr mit Zusatzstoffen
Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt worden sein gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz.
- Sie müssen entsprechend den Vorschriften des § 43 Pflanzenschutzgesetz gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.
- Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen haben, insbesondere nicht auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt.
Informationen über genehmigte Zusatzstoffe
Die Genehmigung von Zusatzstoffen wird vom BVL im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das BVL veröffentlicht eine monatlich aktualisierte Übersicht der Zusatzstoffe. Sie enthält sowohl die gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz aktuell genehmigten Zusatzstoffe als auch Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel von Zusatzstoffen.
Das Genehmigungsverfahren
Anträge auf Genehmigung nach § 42 Pflanzenschutzgesetz sind beim BVL zu stellen. Hier finden Sie Informationen für Antragsteller.
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