Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen

Gemäß §2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen.

Diese Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Juli 2024. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, haben die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die zuständige Behörde ist eine Behörde in dem Bundesland, in dem die Firma ansässig ist. Informationen zur zuständigen Behörde eines Bundeslandes, erfragen Sie bitte bei den Landesministerien und Senatsverwaltungen des jeweiligen Bundeslandes: Übersicht der Ministerien/Senatsverwaltungen.