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Lebensmittel

Was ist ein Lebensmittel?

Gemäß § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:


a. Futtermittel,

b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c. Pflanzen vor dem Ernten,

d. Arzneimittel,

e. kosmetische Mittel,

f. Tabak und Tabakerzeugnisse,

g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

h. Rückstände und Kontaminanten,

i. Medizinprodukte.

Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen sind ebenfalls Lebensmittel, auch wenn es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe zu Überschneidungen mit dem Arzneimittelbereich kommen kann. Das Gemeinschaftsrecht schließt die Arzneimittel vom Lebensmittelbegriff aus, d. h. ein Erzeugnis kann nicht beides sein. Ausgangspunkt für eine Abgrenzung ist dabei die gemeinschaftsrechtliche Definition der Arzneimittel.

Erzeugnisse mit pharmakologisch (arzneilich) wirksamen Stoffen zählen zu den Arzneimitteln und dürfen ohne vorherige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden1.

1 Einige Erzeugnisse können je nach zugesetzter Menge eines Stoffes als Lebensmittel oder Arzneimittel eingestuft werden. Daher sind bei bestimmten Produkten jeweils substanz- bzw. wirkstoffabhängige Konzentrationen zu beachten, die im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Vorfeld eines Inverkehrbringens näher zu untersuchen sind.

Was ist „Inverkehrbringen“ von Lebensmitteln? Ab wann bin ich Lebensmittelunternehmer?

„Inverkehrbringen“ ist das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (Definition nach Artikel 3 Nr. 8 der Lebensmittel-Rahmenverordnung (EG) Nr. 178/2002)

Damit gehört schon das Anbieten von Lebensmitteln zum Inverkehrbringen, ebenso wie eine unentgeltliche Weitergabe.

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Unternehmen die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten (Online-Händler/Online-Händlerinnen) fallen damit unter die Definition des Lebensmittelunternehmers (siehe auch Kapitel 3.9 des Leitfadens für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, https://food.ec.europa.eu/system/files/2022-04/biosafety_fh_legis_guidance_reg-2004-852_de.pdf).

Auch Unternehmen, die auf den Lebensmittelhandel spezialisiert sind (Broker, Brokerinnen, Händler und Händlerinnen), die den Transport von Lebensmitteln zwischen den Anbietenden bzw. zum Einzelhändler/zur Einzelhändlerin organisieren, deren Räumlichkeiten „aber nicht notwendigerweise der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln“ dienen, können unter die Definition des Lebensmittelunternehmers bzw. der Lebensmittelunternehmerin fallen (Kapitel 6.1 des o. g. Leitfadens). Alle Lebensmittelunternehmer und -unternehmerinnen unterliegen den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.

Benötige ich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Registrierung oder Zulassung?

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist in den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und den darauf gestützten Rechtsvorschriften geregelt.

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 dürfen, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und nicht „neuartig“ im Sinne der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) sind, grundsätzlich ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Die Lebensmittelunternehmer sind primär selber dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht haben die Lebensmittelunternehmer eigenverantwortlich betriebliche Eigenkontrollen durchzuführen.

Amtliche Kontrollen und die Überwachung der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse werden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer durchgeführt.

Diese sind auch zuständig für Fragen zur Durchführung und Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Eine Übersicht der Landesministerien und Senatsverwaltungen in den Bundesländern finden Sie hier: www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind keine Lebensmittel. Es sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder die verabreicht werden um durch eine pharmakologische, immonologische oder metabolische Wirkung die physiologischen Funktionen zu korrigieren. (siehe Definition in § 2 AMG) Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für Arzneimittel nach § 21 AMG ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).