Mundstücksbelagpapiere. Zu Nr. 2002-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Mundstücksbelagpapieren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Mundstücksbelagpapiere, die mit Druckfarben bedruckt sind, die als Weichmacher bis zu 5 vom Hundert an Di-2-ethylhexyladipat (Adipinsäure-di-2-ethylhexylester); CAS-Nr. 103-23-1, enthalten und die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 18. Juli 2002
214-8370-3/118

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag


Dr. E v e r s