Trinkwasserrohren, die unter Verwendung von Vinyltrimethoxysilan (VTMO) hergestellt sind. Zu Nr. 1998-024-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Trinkwasserrohren, die unter Verwendung von Vinyltrimethoxysilan (VTMO) hergestellt sind

Gemäß § 47 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Trinkwasserrohre mit einer Innenbeschichtung aus Kunststoff, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und bei denen der Kunststoff unter Verwendung des für diese Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Monomers Vinyltrimethoxysilan (VTMO) hergestellt ist, dessen Restgehalt im Kunststoffanteil den Wert von 0,05 mg/kg nicht überschreitet, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 23. Dezember 1998
416-6461-16/4

Bundesminister für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Evers