Snackprodukte, die unter Verwenung einer Würzmischung mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (E 551) zwecks Erhaltung der Rieselfähigkeit von bis zu 30 Gramm je Kilogramm Würzmittel hergestellt worden sind. Zu Nr. 1999-012-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Snackprodukten, die unter Verwenung einer Würzmischung mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (E 551) zwecks Erhaltung der Rieselfähigkeit von bis zu 30 Gramm je Kilogramm Würzmittel hergestellt worden sind

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 es Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Snackprodukte, die unter Verwendung einer Würzmischung mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (E 551) zwecks Erhaltung der Rieselfähigkeit von bis zu 30 Gramm je Kilogramm Würzmittel in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist

Bonn, den 15. November 1999
414 - 6343 3/60

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hellwig