Fleischerzeugnisse, die mit den Zusatzstoffen Polyphosphate (E 452) und Natriumnitrat (E 251) hergestellt werden. Zu Nr. 1996-021-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die mit den Zusatzstoffen Polyphosphate (E 452) und Natriumnitrat (E 251) hergestellt werden

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Gepökelte Fleischerzeugnisse, die in Griechenland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Polyphosphate (E 452) in einer Menge von höchstens 3 g/kg und Natriumnitrat (E 251) mit einer Restmenge von höchstens 250 mg/kg im Endprodukt, ausgedrückt als NaNO2, und in Kombination mit Natriumnitrit (E 250) mit einer Restmenge von höchstens 100 mg/kg ausgedrückt als NaNO2, zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden.

Bonn, den 9. Juli 1996
422-7531-20/42

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm