Geräucherte Geflügelfleischerzeugnisse, die mit dem Zusatzstoff Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Raucharoma hergestellt werden. Zu Nr. 1996-016-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geräucherten Geflügelfleischerzeugnissen, die mit dem Zusatzstoff Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Raucharoma hergestellt werden

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Geräucherte Geflügelfleischerzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Zusatzstoff Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) mit einer höchstzulässigen Menge von 4 g/kg und Raucharoma zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Raucharoma im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist eine Zubereitung von in Trinkwasser kondensiertem Rauch aus naturbelassenen Hölzern wie Hickoryholz und anderen Hartholzarten. Dabei darf die Höchstrückstandsmenge von 3,4-Benzpyren, das aufgrund der Verwendung von Raucharoma in zum Verkehr bestimmtem Fleisch und in Fleischerzeugnissen vorhanden sein darf, 0,03 Mikrogramm je Kilogramm Fleisch bzw. Fleischerzeugnis nicht übersteigen.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 24. Mai 1996
422-7531-20/53

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Böhm