Luftgetrocknete Rohpökelerzeugnisse aus Rind- oder Schweinefleisch, die mit dem Zusatzstoff Kaliumnitrat (E 252) hergestellt waren, Zu Nr. 1996-013-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von luftgetrockneten Rohpökelerzeugnissen aus Rind- oder Schweinefleisch, die mit dem Zusatzstoff Kaliumnitrat (E 252) hergestellt waren

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538 ff.), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben: Luftgetrocknete Rohpökelerzeugnisse aus Rind- oder Schweinefleisch, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Zusatzstoff Kaliumnitrat (E 252) in einer Menge von höchstens 93 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 9. Mai 1996

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Böhm