Fleischerzeugnisses die mit den Zusatzstoffen Trinatriumdiphosphat (E 450 ii), Tetranatriumdiphosphat (E 450 iii) und Mononatriumglutamat (E 621) hergestellt werden, Zu Nr. 1996-011-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnisses, die mit den Zusatzstoffen Trinatriumdiphosphat (E 450 ii), Tetranatriumdiphosphat (E 450 iii) und Mononatriumglutamat (E 621) hergestellt werden

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3588 ff.), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Fleischerzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Trinatriumdiphosphat (E 450 ii) bzw. Tetranatriumdiphosphat (E 450 iii) oder in Kombination beider bis zu einer Höchstmenge von höchstens 5 g/kg und Mononatriumglutamat (E 621) bis zu einer Höchstmenge von 5 g/kg zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 15. April 1996

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Böhm