Magdalenas (spanische Gebäckspezialitäten) mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) und / oder Kaliumsorbat (E 202). Zu Nr. 1996-007-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Magdalenas (spanische Gebäckspezialitäten) mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) und / oder Kaliumsorbat (E 202), berechnet als freie Säure,von bis zu 2 g je kg Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Magdalenas (spanische Gebäckspezialitäten) mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) und /oder Kaliumsorbat (E 202), berechnet als freie Säure, von bis zu 2 g je kg Erzeugnis, die in Spanien oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Produkte entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Bonn, den 12. Februar 1996
414-6206-0/44

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Brei