Konfitüren mit einem verminderten Zuckergehalt, mit einem Gehalt an Kaliumsorbat (E 202) und Natriumbenzoat (E 211). Zu Nr. 1996-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Konfitüren mit einem verminderten Zuckergehalt, jeweils mit einem Gehalt an Kaliumsorbat (E 202) und Natriumbenzoat (E 211) von jeweils bis zu 500 mg je kg Erzeugnis, berechnet als freie Säuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Schwarze Johannisbeerkonfitüre extra, Multbeer-Pfirsichkonfitüre extra, Preiselbeerkonfitüre einfach und Himbeer-Heidelbeerkonfitüre einfach, jeweils mit einem verminderten Zuckergehalt und die jeweils einen Gehalt an Natriumbenzoat (E 211) von bis zu 500 mg je kg Erzeugnis neben einem hier zulässigen Gehalt an Kaliumsorbat (E 202) von bis zu 500 mg je kg Erzeugnis, berechnet als freie Säuren, aufweisen und die in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen uns sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Produkte entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Bonn, den 23. Januar 1996
414-6324-3/39

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hellwig