Roggenschrotbrot und Roggenweizenschrotbrot mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) und mit einem Gehalt an Calciumpropionat. Zu Nr. 1996-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Roggenschrotbrot und Roggenweizenschrotbrot, jeweils abgepackt und geschnitten und jeweils mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) von bis zu 2 g je kg Erzeugnis und mit einem Gehalt an Calciumpropionat (E 282) von bis zu 1 g je kg Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Roggenschrotbrot und Roggenweizenschrotbrot, das jeweils abgepackt und geschnitten ist und jeweils einen Gehalt an Calciumpropionat (E 282) von bis zu 1 g je kg Erzeugnis neben einem hier zulässigen Gehalt an Sorbinsäure (E 200) von bis zu 2 g je kg Erzeugnis aufweist und das in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 17. Januar 1996
414-6304-3/9

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hellwig