Gekochte Vorder- und Hinterschinken, die mit den Zusatzstoffen Mononatriumglutamat (E 621) und Natriumnitrit (E 250) hergestellt werden. Zu Nr. 1996-001-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gekochten Vorder- und Hinterschinken, die mit den Zusatzstoffen Mononatriumglutamat (E 621) und Natriumnitrit (E 250) hergestellt werden

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Gekochte Vorder- und Hinterschinken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Mononatriumglutamat (E 621) in einer Menge von höchstens 3 g/kg und Natriumnitrit (E 250) in einer Menge von höchstens 112,5 mg/kg zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 9. Januar 1996
422-7531-20/32

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm