Pfefferminzsoße mit Farbstoff E 141. Zu Nr. 1995-035-00 vom 22. November 1995

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfefferminzsoße mit einem Gehalt an Farbstoff E 141 (Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllen und Chlorophyllinen) von bis zu 290 mg je kg Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nrn. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538.) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Pfefferminzsoße mit einem Gehalt an Farbstoff E 141 (Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllen und Chlorophyllinen) von bis zu 290 mg je kg Erzeugnis, die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 22. November 1995
414-6205-0/92

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hellwig