Trockenfrüchte mit Sorbinsäure (E 200). Zu Nr. 1995-030-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Trockenfrüchten mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) von bis zu 1 g je kg Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Datteln, Feigen mit einem Wassergehalt bis 20 %, Aprikosen (geschwefelt) und eine Obstmischung (Rosinen, Datteln, geschwefelte Aprikosen, Pflaumen mit einem Wassergehalt bis 20 %, Feigen mit einem Wassergehalt bis 20 %, Ananasstücke), jeweils mit einem Gehalt an Sorbinsäure (E 200) von bis zu 1 g je kg Erzeugnis, die als Trockenfrüchte in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 10. Oktober 1995
414-6206-0/24

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hellwig