Kalorienreduzierte feine Backwaren mit Lactit und Polydextrose. Zu Nr. 1995-017-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von kalorienreduzierten feinen Backwaren mit Zusatz der Zuckeraustauschstoffe Lactit und Polydextrose

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Kalorienreduzierte feine Backwaren in den Geschmacksrichtungen Schoko-Gebäck, Vanille-Spritz, Orange-Mühlsteine, Kokos-Gebäck, Mandeln-Gebäck, Haselnuß-Ringe und Mandeln-Spekulatius, die in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung der genannten Erzeugnisse nicht zugelassenen Zuckeraustauschstoffe Lactit und Polydextrose zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Der Gehalt des Zuckeraustauschstoffes Lactit darf 110 g/kg und der Gehalt des Zuckeraustauschstoffes Polydextrose darf 106 g/kg des verzehrfertigen Erzeugnisses nicht überschreiten.

Bei der Berechnung des physiologischen Brennwertes von Polydextrose sind 2 kcal pro Gramm zugrunde zu legen.

Aufgrund des Zusatzes der Zuckeraustauschstoffe ist der Warnhinweis "Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" anzubringen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Produkte entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 23. Mai 1995
412-6140-3/621

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel