Störrogen (Kaviar), hergestellt mit Borsäure (E 284) oder Natriumtetravorat (Borax) (E 285), Zu Nr. 1995-016-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Störrogen (Kaviar), der mit dem Zusatzstoff Borsäure (E 284) oder Natriumtetravorat (Borax) (E 285) hergestellt wird

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Störrogen (Kaviar), der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder der aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet und dem die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Borsäure (E 284) oder Natriumtetraborat (Borax) (E 285) in einer Menge von höchstens 4 g/kg ausgedrückt als Borsäure zugesetzt wurden, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 9. Mai 1995
422-7530-20/286

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm