Schwach alkoholisches, mit Aromastoffen versehenes Getränkekonzentrat mit Natriumbenzoat (E 211) und Anthocyane (E 163), Zu Nr. 1995-009-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines schwach alkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränkekonzentrats mit einem Zusatz des Konservierungsstoffes Natriumbenzoat (E 211) und des Farbstoffes Anthocyane (E 163)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Schwach alkoholische, mit Aromastoffen versehene Getränkekonzentrate, die in Schweden oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der Konservierungsstoff Natriumbenzoat (E 211) in einer Menge bis zu 400 mg/l und der Farbstoff Anthocyane (E 163) in einer Menge bis zu 150 mg/l, die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland für diese Erzeugnisse nicht zugelassen sind, zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 15. Februar 1995
416-6412-5/9

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Groß