Rote Grütze mit Sorbinsäure (E 200) und Benzoesäure (E 210). Zu Nr. 1995-008-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Roter Grütze mit einem Zusatz von bis zu 1 g/kg Sorbinsäure (E 200) und von bis zu 0,5 g/kg Benzoesäure (E 210)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Rote Grütze, die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und die die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Roter Grütze nicht zugelassenen Konservierungsstoffe

  • Sorbinsäure (E 200) bis zu einem Höchstgehalt von 1 g/kg und
  • Benzoesäure (E 210) bis zu einem Höchstgehalt von 0,5 g/kg

enthält, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 14. Februar 1995
414-6206-0/25

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Groß