Fleischerzeugnisse mit Truthahnfleisch aus Dänemark. Zu Nr. 1995-001-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen mit Truthahnfleisch aus Dänemark

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Fleischerzeugnisse mit Truthahnfleisch wie

  • Truthahnfleischpastete
  • Truthahn Pastrami mit Dill
  • Pute Paprikabrust
  • Truthahnkeulenfleisch "Kasseler Art"
  • Putenbrust gegart "Kochschinkenart"
  • Pute Grillbrust, geformt
  • Putenbrust rustikal
  • Truthahn Brühwurst

die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Natrium- und Kaliumdiphosphat (E 450a) in einer Menge von höchstens 5 g/kg und Carrageen (E 407) in einer Menge von höchstens 6 g/kg zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 17. Januar 1995
422-7531-20/17

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm