Zuckerlutscher mit Lakritzgeschmack mit einem Ammoniumchloridgehalt von 2,5 % sowie mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153), Änderung. Zu Nr. 94-7:

Bekanntmachung über die Änderung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 18. April 1995:


Die Allgemeinverfügung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Zuckerlutschern mit Lakritzgeschmack mit einem Ammoniumchloridgehalt von 2,5 % sowie mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153) vom 11. Februar 1994 (BAnz. S. 1617) wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden die Worte "sowie mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)" gestrichen.
  2. In Absatz 2 werden die Worte "mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)" sowie die Worte "die zulässige Höchstmenge in der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden" gestrichen.
  3. In Absatz 3 werden die Worte "Erwachsenenlaktritz - kein Kinderlakritz" durch die Worte "Zuckerware für Erwachsene - nicht für Kinder" ersetzt.



Aufgrund der Allgemeinverfügung vom 11. Februar 1994 deklarierte und im Verkehr befindliche Erzeugnisse dürfen abverkauft werden.

Bonn, den 18. April 1995
414-6333-3/4


Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrage
Groß