Ballaststoffhaltige, kalorienarme, mit Aromastoffen versehenen Getränke oder Getränkepulver mit Gelborange S (E 110). Zu Nr. 1994-021-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von ballaststoffhaltigen, kalorienarmen, mit Aromastoffen versehenen Getränken oder Getränkepulvern mit einem Zusatz des Farbstoffes Gelborange S (E 110)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Ballaststoffhaltige, kalorienarme, mit Aromastoffen versehene Getränke oder Getränkepulver mit einem Zusatz des Farbstoffes Gelborange S (E 110), die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland für diese Getränke nicht zugelassene Farbstoff Gelborange S (E 110) zugesetzt wurde, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Menge des Farbstoffes Gelborange S (E 110) darf im Pulver nicht mehr als 42,2 mg/kg betragen und in den Getränken 2,3 mg/kg nicht überschreiten.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 22. September 1994
412-6140-3/570

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Peters