Fruchtaufstriche mit Kaliumsorbat (E 202). Zu Nr. 1994-017-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fruchtaufstrichen mit einem Zusatz des Konservierungsstoffes Kaliumsorbat (E 202) bis zu einem Höchstgehalt von 800 mg/kg.

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Fruchtaufstriche, die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und die den in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Fruchtaufstrichen nicht zugelassenen Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) bis zu einem Höchstgehalt von 800 mg/kg enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 8. September 1994
414-6206-0/21

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hölzel