Vitaminisierte Ziegenmilch, hergestellt mit Vitamin A und Natriumorthophosphat (E 339). Zu Nr. 1994-014-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer vitaminisierten Ziegenmilch, die mit den Zusatzstoffen Vitamin A und Natriumorthophosphat (E 339) hergestellt wird.

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Vitaminisierte Ziegenmilch, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet oder die in einem anderen Vetragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird und der die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Vitamin A in einer Menge von höchstens 200 I. E. pro 100 Gramm und Natriumorthophosphat (E 339) in einer Menge von höchstens 0,2 Gewichtshundertteilen zugesetzt wurden, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung des Produktes entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 29. August 1994
422-7531-30/7

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Böhm