Aufgehoben! Dijon-Senf mit einem Gehalt von bis zu 250 mg/kg Schwefeldioxid. Zu Nr. 1994-013-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Dijon-Senf mit einem Gehalt von bis zu 250 mg/kg Schwefeldioxid 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Dijon-Senf, der in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder der aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet und der einen die in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Höchstmenge von 10 mg/kg bei Senf überschreitenden Gehalt von bis zu 250 mg/kg an Schwefeldioxid enthält, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf den Behältnissen/Verpackungen ist beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung die Angabe 

"geschwefelt"

in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Bonn, den 07.07.1994
414-6343-3/41

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel