Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit mehr als 250 mg Koffein/l sowie mit Zusatz von Taurin, Inosit oder Glucuronolacton, Zu Nr. 1994-009-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken mit mehr als 250 mg Koffein/l sowie mit Zusatz von Taurin, Inosit oder Glucuronolacton 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die in Großbritannien oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Verkehr befinden und denen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen oder nicht in der höchstzulässigen oder verkehrsüblichen Menge eingesetzten Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000 mg/l, Koffein bis zu einem Gehalt von 320 mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 2400 mg/l sowie Inosit bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sind Lebensmittel, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Zusätzlich ist der Warnhinweis anzubringen, daß das Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden sollte.

Bonn, den 28. Februar 1994
412-6140-3/513

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel