Diätetisches kakaohaltiges Getränkepulver für Diabetiker mit einem Zusatz von Polydextrose und Süßstoff Aspartam. Zu Nr. 1994-008-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diätetischem kakaohaltigem Getränkepulver für Diabetiker mit einem Zusatz von Polydextrose und Süßstoff Aspartam 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetisches kakaohaltiges Getränkepulver für Diabetiker, das in Belgien rechtmäßig hergestellt und in Frankreich rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet und dem in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischem kakaohaltigem Getränkepulver für Diabetiker nicht zugelassene Zuckeraustauschstoff Polydextrose und der nicht zugelassene Süßstoff Aspartam zugesetzt wurden, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Dabei darf der Zusatz des Süßstoffes Aspartam 2000 mg/kg im verzehrfertigen Endprodukt nicht überschreiten. Das Erzeugnis ist mit der Angabe "Diätetisches Lebensmittel mit dem Zuckeraustauschstoff Polydextrose und dem Süßstoff Aspartam" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Weiterhin ist ein Hinweis für Personen mit Phenylketonurie deutlich sichtbar und leicht lesbar anzubringen, daß in dem Erzeugnis Phenylalanin enthalten ist. Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diät-Verordnung Anwendung.

Bonn, den 22. Februar 1994
412-6140-3/517

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel