Zuckerlutscher mit Lakritzgeschmack mit einem Ammoniumchloridgehalt von 2,5 % sowie mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153). Zu Nr. 1994-007-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Zuckerlutschern mit Lakritzgeschmack mit einem Ammoniumchloridgehalt von 2,5 % sowie mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153) 

§ 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Zuckerlutscher mit Lakritzgeschmack mit Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153) und mit einem die zulässige Höchstmenge in der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden Ammoniumchloridgehalt von 2,5 %, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf den Packungen/Behältnissen ist beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung der Hinweis

"Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz"

an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Bonn, den 11. Februar 1994
414-6333-3/4

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel