Hypoallergene Säuglingsnahrung mit Zusatz des Emulgators E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren. Zu Nr. 1994-004-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von hypoallergener Säuglingsnahrung mit Zusatz des Emulgators E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Hypoallergene Säuglingsnahrung, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Verkehr befindet und der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Säuglingsnahrung nicht zugelassene Emulgator E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren zugesetzt wurde, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatz des Emulgators E 472c (Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren), darf 0,9 g/kg der verzehrfertigen Zubereitung nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorschriften der Diätverordnung sind zu beachten.

Bonn, den 14. Januar 1994
412-6140-3/525

 

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel