Bier, das unter Verwendung des Zusatzstoffes Propylenglykolalginat hergestellt wird, Zu Nr. 1994-003-00.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Bier, das unter Verwendung des Zusatzstoffes Propylenglykolalginat hergestellt wird

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Biere, die in Irland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Bier nicht zugelassene Zusatzstoff Propylenglykolalginat in einer Menge bis zu 85 Milligramm pro Liter zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sind Lebensmittel, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 12. Januar 1994
416-6442-9/2

 

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel