Fleischerzeugnisse aus Dänemark. Zu Nr. 1994-001-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen aus Dänemark

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Gekochter Formfleischvorderschinken, nach dänischer Art, Hinterschinken mit Frühlingszwiebeln, nach dänischer Art, Hinterschinken mit Tomaten, nach dänischer Art, Rindfleisch in Aspik, nach dänischer Art, Hähnchenteile mit geräuchertem Speck, nach dänischer Art, Hähnchenteile in Aspik, nach dänischer Art, Truthahn in Aspik, nach dänischer Art, die in Dänemark rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoff Natriumphosphat (E 450a, b, c) in einer Menge von höchstens 8 g/kg und Carrageen (E 407) in einer Menge von höchstens 11,3 g/kg zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) sind Lebensmittel, die von den Vorschriften des LMBG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 4. Januar 1994
422-7401-608/1


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm