Calcium-Kautabletten als Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz des Süßstoffes Acesulfam-K und des Zuckeraustauschstoffes Xylit. Zu Nr. 1993-019-00

ekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Calcium-Kautabletten als Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz des Süßstoffes Acesulfam-K und des Zuckeraustauschstoffes Xylit

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (GMBl.. I S. 1169 ff), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Calcium-Kautabletten, die als Nahrungsergänzungsmittel in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Calcium-Kautabletten als Nahrungsergänzungsmittel nicht zugelassene Süßstoffe Acesulfam-K und der beschränkt zugelassene Zuckeraustauschstoff Xylit zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Xylit darf 26 % und der Gehalt an Acesulfam-K darf 0,05 % nicht überschreiten.

Nach § 47 a Abs. 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) sind Lebensmittel, die von den Vorschriften des LMBG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 23. Dezember 1993
412-6140-3/437


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters