Getrocknete Feigen mit einem Gehalt bis zu 750 mg/kg Schwefeldioxid.  Zu Nr. 1993-017-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von getrockneten Feigen mit einem Gehalt bis zu 750 mg/kg Schwefeldioxid

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Getrocknete Feigen, die in Griechenland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden und die den in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von getrockneten Feigen nicht zugelassenen Zusatzstoff Schwefeldioxid in einer Höchstmenge bis zu 750 mg/kg enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sind Lebensmittel, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 7. Dezember 1993
414-6206-0/17

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel