Aus Schweinespeckabschnitten und Schweineschwarten rekonstituierten Speckersatzstoffen zum Umwickeln von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die mit dem Zusatzstoff Calciumalginat (E 404) hergestellt werden.  Zu Nr. 1993-014-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über das Verbringen und das Inverkehrbringen von aus Schweinespeckabschnitten und Schweineschwarten rekonstituierten Speckersatzstoffen zum Umwickeln von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die mit dem Zusatzstoff Calciumalginat (E 404) hergestellt werden

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Aus Schweinespeckabschnitten und Schweineschwarten rekonstituierte Speckersatzstoffe zum Umwickeln von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die in Frankreich rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht zugelassene Zusatzstoff Calciumalginat (E 404) in einer Menge von höchstens 1250 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sind Lebensmittel, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 15. November 1993
422-7401-610/3


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Böhm