Einfacheiskrem mit Kaffee und mit einem Zusatz des Farbstoffes Zuckerkulör (E 150). Zu Nr. 1993-012-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Einfacheiskrem mit Kaffee und mit einem Zusatz des Farbstoffes Zuckerkulör (E 150)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Einfacheiskrem mit Kaffee, das in Frankreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet und dem der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Einfacheiskrem nicht zugelassene Farbstoff Zuckerkulör (E 150) zugesetzt wurde, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 11. November 1993
414-6334-3/94

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel