Kartoffelkroketten mit einem Zusatz von Hydroxipropylmethylcellulose (E 464). Zu Nr.1993-011-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von im Verkehr befindlichen Kartoffelkroketten mit einem Zusatz von Hydroxipropylmethylcellulose (E 464)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Kartoffelkroketten, die in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Kartoffelkroketten nicht zugelassene Stabilisator Hydroxipropylmethylcellulose (E 464) zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 29. September 1993
414-6209-0/9


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel