Bestimmte spanische Fleischerzeugnisse. Zu Nr. 1993-010-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten spanischen Fleischerzeugnissen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Die nachfolgend aufgeführten spanischen Fleischerzeugnisse

Chorizo casero serrano Chorizo serrano extra, mini, Chorizo primera recto, Chorizo extra, gran doblón, Salami extra calibre 80, Chorizode pamplona extra, Fuet extra, Salami extra a las finas Hierbas, Salchichonextra gran serrano,

die in Spanien rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden und denen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedafsgegenständegesetzes (LMBG) sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des LMBG oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 7. September 1993
422-7401-633

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Böhm