Frühstückscerealien (mit Eisenanreicherung sowie mit dem Farbstoff Capsanthin E 160c). Zu Nr. 1993-007-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von im Verkehr befindlichen Frühstückscerealien (mit Eisenanreicherung sowie mit dem Farbstoff Capsanthin E 160c)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, wird hiermit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Frühstückscerealien, die in Frankreich und Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Frühstückscerealien nicht zugelassene Eisen oder Eisen und der nicht zugelassene Farbstoff E 160c (Capsanthin) zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 8. Juli 1993
412-6140-3/457


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters