Frittierölen mit einem Zusatz von Dimethylpolysiloxan (E 900). Zu Nr. 1993-004-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Frittierölen mit einem Zusatz von Dimethylpolysiloxan (E 900)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, wird hiermit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Frittieröle, die in Großbritannien oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Fritierölen nicht zugelassene Zusatzstoff Dimethylpolysiloxan (E 900) zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 18. März 1993
414-6383-0/1

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters