Kaffeeweisser mit einem Zusatz des Emulgators Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, verestert mit Citronensäure (E 472c) und des Trennmittels Aluminiumsilikate (E 554). Zu Nr. 1993-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Kaffeeweissern mit einem Zusatz des Emulgators Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, verestert mit Citronensäure (E 472c) und des Trennmittels Aluminiumsilikate (E 554)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, wird hiermit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Kaffeeweisser, die in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig in Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Kaffeeweissern nicht zugelassenen Zusatzstoffe

  • Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, verestert mit Citronensäure (E 472c)
  • Aluminiumsilikate (E 554)

zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 16. März 1993
414-5208-0/7


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters